Satzung

Satzung für den Förderverein Lanstroper.Ei e.V.

Beschlossen am 01. September 1997

Geändert am 22.04.2008

Geändert in der Mitgliederversammlung am 19.08.2011
Geändert in der Mitgliederversammlung am 07.12.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderverein Lanstroper Ei. Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Verwaltungs- und Geschäftsadresse werden durch den Vorstand bestimmt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck der Restaurierung, der Erhaltung und Unterhaltung des kulturhistorischen Industriedenkmals ,,Lanstroper Wasserturm“ in Dortmund-Grevel.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:

  • Entwicklung des Greveler Wasserturms „Lanstroper Ei“ zu einem Künstler- und  Kulturzentrum
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen
  • Schaffung von Einrichtungen, die spezielle Teilbereiche des Vereinszwecks abdecken
  • Förderung von Sanierungsmaßnahmen des Industriedenkmals „Lanstroper Ei“
  • Förderung von Publikationen, Seminaren, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen
  • Förderung von Initiativen, die eine Sanierung des Wasserturms und die Wirtschaftlichkeit des Turmerhalts gewährleisten, Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die zur Verfolgung des Vereinszwecks hilfreich sein können.

Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann der Förderverein Lanstroper Ei e.V. wirtschaftliche Geschäfts- und Zweckbetriebe errichten und unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen bei Auflösung oder Zweckänderung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, hat die Mitgliederversammlung spätestens in der Mitgliederversammlung, in der der entsprechende Beschluss gemäß § 18 oder auf Änderung des Vereinszweckes gefasst wird, zu entscheiden, an welche juristische Person das Vermögen des Vereins fällt. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung begünstigte juristische Person muss anerkannt gemeinnützig im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der AO und selbstlos tätig sein und hat das ihr zugesprochene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Zielsetzung des Förderverein Lanstroper Ei e.V. zu verwenden.

§ 5 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Es gilt paritätisches Stimmrecht für alle Mitglieder. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mittel des Vereins

Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist kalenderjährlich fällig und ist im Voraus zu entrichten. Juristische Personen, die einen Erwerbszweck verfolgen, zahlen mindestens den zehnfachen Beitrag; gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen den fünffachen Beitrag; Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Auszubildende, Schüler, Studenten/innen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwillige im sozialen Jahr die Hälfte.

Weitere Mittel des Vereins sind:

  • Spenden
  • Vermögenseinkünfte
  • Sonstige Zuwendungen

Alle Mittel sind ausschließlich zweckgebunden gemäß § 2 und § 3 dieser Satzung zu verwenden. Es sind einzelne Verwendungsnachweise zu führen, die den Nachweis der Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit gemäß AO ermöglichen. Die Mittelverwendung ist mindestens im Jahresabschluss durch den Vorstand in einem Geschäftsbericht einschließlich Jahresabrechnung (§ 13) darzulegen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt
  • Durch Ableben (nur bei natürlichen Personen)
  • Durch Ausschluss gemäß § 17
  • Durch Rückstand eines Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Fachbeirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.

§ 10 Aufzeichnungspflicht

Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des Protokollführers und eines Mitgliedes des Vorstandes zu bestätigen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
  • Aufnahme neuer Mitglieder gemäߧ 5
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäߧ 18
  • Entgegennahme der Kassenprüfung gemäߧ 15
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäߧ 4 und§ 18
  • Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 17
  • Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge gemäߧ 6
  • Genehmigung des Haushaltsplans gemäߧ 13, Punkt vier

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem/einer Geschäftsführer/in
  4. einem/einer stellv. Geschäftsführer/in
  5. einem/einer Schatzmeister/in
  6. einem/einer stellv. Schatzmeister/in
  7. mindestens 3 Beisitzer

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäߧ 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 a) und b) berechtigt.

Die Vertretung gemäߧ 26 BGB findet ihre Beschränkung jedoch in Bezug auf Grundstücks- und Immobiliengeschäfte. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich auf Antrag des Vorstandes.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  • regelmäßige mündliche oder schriftliche Unterrichtung der Mitglieder über
  • den Verlauf und die Entwicklung der Vereinsgeschäfte    
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Die jährliche Vorlage eines Haushaltsplanes und eines Geschäftsberichtes in der Mitgliederversammlung
  • Berufung des Fachbeirates  

§ 14 Der Fachbeirat

Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen. Mitglieder dieses Beirates können nur natürliche Personen sein, die durch ihre Qualifikation geeignet sind, den Verein in seiner Zielsetzung zu beraten, zu fördern oder zu unterstützen. Der Fachbeirat wählt sich aus seinen eigenen Reihen einen Vorsitzenden, der für die Einberufung und Leitung der Sitzungen zuständig ist. Die gefassten Beschlüsse und Beratungsstände sind dem Vorstand in schriftlicher Form (Protokoll) mitzuteilen. Sofern Mitglieder des Fachbeirates nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins sind, haben sie keinerlei Rechte gemäß § 9 und § 11 dieser Satzung.

§ 15 Prüfung der Kassen- und Geschäftsführung

Die Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren durchgeführt. Die Prüfung hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Revisoren sämtliche Unterlagen des Vereins vorzulegen. Der Vorstand hat den Revisoren Auskunft über und Einblick in alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen und Vorgänge zu geben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer

Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich. Die Erklärung des Austritts bedarf der Schriftform.

§ 17 Ausschluss von Mitgliedern

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes beschließen. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Der/die Betroffene muss dazu vorher gehört werden. Ausgenommen ist hiervon lediglich der Ausschluss gemäߧ 7, Spiegelstrich vier dieser Satzung.

§ 18 Satzungsänderungen Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens zweidrittel der Stimmen der Vereinsmitglieder. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen Zweidrittel der Stimmen der Anwesenden in der Mitgliederversammlung.